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Die Körung dient der Zuchtförderung
der im Zuchtbuch eingetragenen Teckelrassen. Sie ist
ergänzender Bestandteil der Zucht- und Eintragungsbestimmungen
(ZEB). Die Körung ist eine freiwillige Maßnahme
des Züchters.
2. Organisation der Körung:
2.1 Körungen werden durch
zwei Körrichter vorgenommen. Die zum Einsatz kommenden
Körrichter werden vom Landesverband bestellt. Einer
der Körrichter muss aus einem anderen Landesverband
kommen. Die Organisation übernimmt der Landeszuchtwart
oder sein Stellvertreter.
2.2 Die Organisation der Körschau
obliegt den Landesverbänden, die gleichzeitig mit
ihrem Verbandsgebiet einen Körbezirk bilden. Im
Körbezirk sollten mindestens zweimal jährlich
im Abstand von fünf bis sechs Monaten Körtermine
angeboten werden, die vorher im Der Dachshund zu veröffentlichen
sind. Die Anmeldung der Teckel hat in dem für ihren
Besitzer zuständigem Körbezirk (Landesverband)
zu erfolgen. Der organisierende Landeszuchtwart kann
je nach Meldezahl oder Termin die angemeldeten Teckel
einem anderen Körbezirk zuteilen.
2.3 Die Meldung zur Körschau
hat spätestens 30 Tage vor dem Körtermin beim
Landeszuchtwart unter Vorlage der Ahnentafel oder einer
Kopie der Ahnentafel zu erfolgen. Zur Körung angenommen
ist der Teckel erst nach Aushändigung der Originalahnentafel
und des Nachweises über die Zahlung der Körgebühr.
2.4 Die Körgebühren
werden im Rahmen der DTK- Gebührenordnung festgelegt.
3. Zulassung zur Körung:
3.1 Zur Körung zugelassen
werden nur im DTK-Zuchtbuch (Hauptbuch) eingetragene
Teckel ab dem Alter von 15 Monaten.
3.2 Weitere Voraussetzungen sind
nachgewiesener Spurlaut oder bestandene Begleithundeprüfung
I mit Schussfestigkeitsprüfung sowie eine Augenuntersuchung
mit negativem Befund nach jeweiliger Beschlusslage (sh.
Durchführungsbestimmungen).
3.3 Teckel, denen die unter Ziffer
3.2 genannten Voraussetzungen fehlen, können zur
Bewertung zugelassen werden.
3.4 Der Teckel muss an Hand der
Tätowierung einwandfrei identifizierbar und gesund
sein. Läufige Hündinnen sind dem organisierenden
Landeszuchtwart zu melden, damit eine nicht störende
Regelung getroffen werden kann.
4. Körung:
4.1 Beide eingesetzten Richter
haben getrennt von einander, unter Beachtung des gültigen
FCI-Rassestandard Nr.148, eine sorgfältige Kontrolle
des Gebisses, der Rute, der Behaarung und der gesamten
Anatomie vorzunehmen. Alle vorgestellten Teckel sind
zu wiegen und ihr Brustumfang ist zu messen. Der abschließende
Formwert wird von beiden Richtern gemeinsam vergeben.
4.2 Von jedem vorgestellten Teckel
ist ein Körblatt anzulegen und ungeachtet des jeweiligen
Körurteils sind die auf dem Körblatt geforderten
Daten einzutragen.
4.3 Das Verhalten der Teckel
ist ständig zu beobachten. Bei ängstlichem
oder aggressivem Verhalten z. B. gegenüber Menschen,
besonders beim Anfassen auf dem Tisch, kann der Teckel,
trotz gegebenen Körvoraussetzungen, nicht das Prädikat
gekört erhalten.
4.4 Auf dem Körblatt sind
nach sorgfältigem Prüfen die geforderten Aufzeichnungen
zum Gebiss, Körper, zur Rute und dem Verhalten
unter Beachtung des Rassestandards einzutragen. Das
Haar wird nach der dem Körblatt beigefügten
Legende linear beschrieben. Anschließend ist eine
Formwertnote zu vergeben. Das Blatt ist dreifach anzulegen
und vollständig auszufüllen sowie von beiden
Richtern zu unterzeichnen. Eine Kopie ist für das
Zuchtbuchamt eine weitere für den Körbezirk
bestimmt.
5. 5. Körergebnis:
5.1 Das Körurteil lautet
gekört oder nicht gekört
und ist in Verbindung mit dem vergebenen Formwert in
einem eigens erstellten Körschau-Stempel
auf der Rückseite der Ahnentafel zu übernehmen.
5.2 Das Prädikat gekört
bedingt einen Formwert von mindestens sehr gut.
Dieser wird mit (KöSg) oder (KöV) in die Ahnentafel
übernommen und bescheinigt eine Zuchtzulassung
bei Hündinnen bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres
und bei Rüden empfohlenen 10 Lebensjahren unter
der Voraussetzung, dass der Teckel gesund bleibt, d.
h. sich später keine zuchtausschließende
Krankheiten wie z. B. PRA, Katarakte, Teckellähme
oder Epilepsie einstellen. Der auf einer Körschau
erworbene zuchtausschließende Formwert (genügend
oder disqualifiziert) behält für den Zuchtausschluss
Bestand.
5.3 Das Prädikat nicht
gekört ist zu vergeben, wenn der Formwert
sehr gut nicht erreicht wird oder andere
Gründe gegen eine Körung stehen.
5.4 Zur Körung vorgestellte
Teckel mit fehlenden Voraussetzungen gem. 3.2 erhalten
bei Vergabe der Formwertnoten sehr gut oder
vorzüglich Körblatt und Anlage
ausgehändigt. Der dann vergebene Formwert entspricht
einem Zuchtschau-formwert.
5.5 Beim Urteil nicht gekört
kann der betreffende Teckel bei der nächsten Körung
des gleichen Körbezirks noch einmal vorgestellt
werden.
6. Einspruchsrecht
Gegen die Entscheidung der Körung
kann bei Formfehlern Einspruch eingelegt werden.
Der Einspruch kann nur schriftlich
innerhalb von acht Tagen nach dem Körtermin und
unter Zahlung eines Sicherheitsbetrages in Höhe
der dreifachen Körgebühr beim Körbezirk
(Landesverband) erhoben werden. Über den Einspruch
entscheidet der Landeszuchtwart im Benehmen mit den
Körrichtern. Der Vorsitzende des Landesverbandes
ist zu beteiligen. Die Sicherheitsgebühr wird zurückgezahlt,
wenn dem Einspruch stattgegeben wird. Anderenfalls verfällt
sie zugunsten des Veranstalters.
Schlussbemerkung:
Die Körordnung wird ergänzender
Bestandteil der ZEB, diese bleibt uneingeschränkt
gültig. Insbesondere die Anforderung an Zuchttiere
nach Ziffer 2.3 der ZEB behalten als Mindestanforderungen
Gültigkeit.
Ebenso werden die Bestimmungen der Richterordnung von
der Körordnung nicht tangiert. Das Körblatt
ist ein Zusatzzertifikat zur Ahnentafel, das bei nachträglicher
Veränderung des Exterieurs eines Teckels (z.B.
am Gebiss oder an der Rute) ein wertvoller Beleg zur
Erhaltung der Zuchtzulassung ist. Das Körblatt
ist nicht geeignet, auf Ausstellungen zur Beeinflussung
von Richterentscheidungen Verwendung zu finden. Die
vorgestellten mit mindestens sg bewerteten Hunde erhalten
zusätzlich die Anlage zum Körblatt mit Gebißbewertung
zur Vorlage bei Zuchtschauen.
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